05.08.2010 | Betriebsausgaben
Bewirtung trotz fehlender Rechnungsangaben abzugsfähig
Bewirtungsaufwendungen sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn auf den Rechnungen der Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße Nachweise lägen nämlich auch vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt werden. Dabei könne die bewirtende Person auch nachgetragen werden. Denn eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Bewirtungsvordruck nachholbar (Urteil vom 19.3.1998, Az: IV R 40/95; Abruf-Nr. 97738). Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, wenn der fehlende Rechnungsadressat nur durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen belegt wird.
Unser Tipp: Das Urteil sollte nicht Anlass geben, bei Bewirtungsbelegen nachlässig zu werden. Denn endgültig muss der BFH entscheiden. Ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren (Az: X R 57/09) verweisen. (Urteil vom 7.12.2009, Az: 11 K 1093/07 E) (Abruf-Nr. 101115)