· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Bewirtungen in 2023: Neue Grundsätze für den steuerlichen Abzug kennen und einhalten
von StB Dipl.-Fw. Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Damit Sie Bewirtungskosten (als Betriebsausgaben) von der Steuer absetzen können, müssen Sie (bzw. der Bewirtungsbeleg) seit dem 01.01. diesen Jahres neue Anforderungen erfüllen. PBP erläutert die Details, damit der Betriebsausgabenabzug auch 2023 gelingt. |
Belege über Bewirtungsleistungen
Als Unternehmer und Steuerzahler können Sie Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn Sie dafür einen geeigneten Nachweis erbringen. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Für ab dem 01.01.2023 erstellte Belege über Bewirtungsleistungen gelten neue Regeln (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336):
- Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i.V.m . § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.
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