01.05.2002 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Diebstahl bei Einbruch in Privatwohnung
| Verluste aus einem Diebstahl aus der Privatwohnung können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das gestohlene Geld zur Einkunftserzielung genutzt wurde oder zumindest dafür bestimmt war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt über einen Fall zu befinden, bei dem Einbrecher in der Privatwohnung des Unternehmers Bargeld gestohlen hatten. Das Geld sollte eigentlich am nächsten Tag auf das betriebliche Konto eingezahlt werden. Damit war es dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen, so der BFH. Der Unternehmer durfte den Verlust als Betriebsausgabe abziehen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig