· Fachbeitrag · Musterfall
Familienverträge: So beteiligen Sie Kinder „typisch still“ an Ihrem Planungsbüro
von Dipl.-Fiw. M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg
| Steuergünstige Vermögensgestaltungen und -übertragungen in der Familie sind ein wichtiges Thema für jeden Unternehmer; auch für Inhaber von Planungsbüros. Die „typisch stille Beteiligung“ eines Kindes am Büro ist eine sinnvolle und beliebte Gestaltung, bei der die Finanzverwaltung aber genau hinschaut. Ein Fall ist zuletzt sogar bis zum Bundesfinanzhof (BFH) hochgegangen. Die Entscheidung zeigt, dass Sie bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen erfüllen müssen, damit stille Gesellschaften im Familienkreis steuerlich anerkannt werden. |
Steuerliche Folgen und Vorteile einer stillen Beteiligung
Wer an einem Unternehmen als typisch „stiller Gesellschafter“ beteiligt wird, gewährt dem Unternehmen eine Kapitaleinlage. Er erhält aber keine unternehmerischen Mitspracherechte. Dafür wird er am Gewinn und in der Regel auch am Verlust des Unternehmens beteiligt.
Steuerfolgen bei Beteiligungsgeber und Beteiligtem
Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen. Beim Geschäftsinhaber stellen die Gewinnzahlungen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar.
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