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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Erschließungskosten können voll absetzbar sein

    | Beiträge zur erstmaligen öffentlichen Erschließung von Grundstücken gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Sie können nicht Steuer mindernd geltend gemacht werden. Besser haben es Eigentümer von Grundstücken, die bisher nicht ans öffentliche Straßennetz angeschlossen sind, aber mit Genehmigung des Nachbarn über dessen Privatstraße eine Zufahrt zur nächsten öffentlichen Straße haben. Ist nämlich schon eine Zufahrt und damit ein Anschluss ans Straßennetz vorhanden, sind die Aufwendungen für die öffentlich-rechtliche Erschließung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1.3.2002, Az: VIII B 110/01) (Abruf-Nr. 020928) |