01.06.2001 · Fachbeitrag · Bewertung
Nutzflächenverhältnis bei Grundstücksentnahme
| Wenn Sie ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnehmen, müssen Sie die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern. Der so genannte Entnahmegewinn besteht in der Differenz zwischen dem Teilwert (= Verkehrswert) und dem Buchwert des Grundstücks. Befand sich nur ein Teil des Grundstücks im Betriebsvermögen, müssen nur die auf diesen Anteil entfallenden stillen Reserven versteuert werden. Dazu muss der Verkehrswert des Grundstücks nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den betrieblichen und den privaten Teil aufgeteilt werden. Ein anderer Aufteilungsmaßstab ist nur zulässig, wenn die Aufteilung nach der Nutzfläche zu einem offensichtlich unangemessenen Ergebnis führen würde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Gunsten eines Architekten entschieden. Das Finanzamt wollte den Wert seines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses nach dem Verhältnis der Ertragswerte aufteilen. Das hätte zu einem um mehr als doppelt so hohen Entnahmewert des Gebäudes geführt. Der BFH hielt dies für unangemessen und ordnete die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen an. (Urteil vom 15.2.2001, Az: III R 20/99, DStR 2001, 782) (Abruf-Nr. 010576) |
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