01.03.2002 · Fachbeitrag · Bewirtungskosten
Voller Abzug bei Bewirtung von freien Mitarbeitern
| Bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern besteht erhöhter Abstimmungsbedarf. Dieser wird in der Regel im Büro oder bei gemeinsamen Arbeitsessen gedeckt. Dazu gibt es eine gute Nachricht: Aufwendungen für die Bewirtung von freien Mitarbeitern sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Begrenzung auf 80 Prozent der Kosten (wie bei „Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass“) müssen Sie nicht akzeptieren. Berufen Sie sich auf eine kaum bekannte, rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |
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