· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
So behandeln Sie Geschenke an Kunden und Bewirtungen von Kunden steuerlich richtig
| Um neue Kunden zu gewinnen bzw. Bestandskunden zu halten, setzen Planungsbüros unter anderem auf Geschenke und Bewirtungen. Die daraus resultierenden Kosten sind prinzipiell als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dennoch scheitert der Betriebsausgabenabzug immer wieder, weil die steuerrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. In einem solchen Fall kann auch der Steuerberater nichts mehr retten. Das lehrt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie Sie die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug von Ausgaben für Bewirtungen und Geschenke in Ihrem Büro schaffen. |
Geschenke an Kunden
Bei Kundengeschenken sind zwei Formen zu unterscheiden: Werbe- und individuelle Geschenke. Gemeinsam ist beiden Geschenkformen, dass sie nicht in Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, sonst wären es nämlich keine Geschenke. Für individuelle Geschenke gilt ein eingeschränkter Betriebsausgabenabzug, für Werbegeschenke nicht.
Werbegeschenke (Streuartikel)
Werbegeschenke oder Streuartikel sind regelmäßig Gegenstände von geringem Wert, meist mit einem Werbeaufdruck oder Logo versehen, die an nicht individualisierbare Empfänger abgegeben werden. Beispiele sind Baseballkappen, T-Shirts, Kalender und Kugelschreiber, die bei Veranstaltungen verteilt werden. Mit der Abgabe solcher Artikel wird allein das Ziel verfolgt, Ihr Büro oder eine bestimmte Dienstleistung bekannt zu machen. Daher setzt der Betriebsausgabenabzug weder das Einhalten bestimmter Grenzen noch von Aufzeichnungspflichten voraus, wenn wegen des Werts des Geschenks davon auszugehen ist, dass die Freigrenze von 35 Euro für Geschenke nicht überschritten wird.
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