01.01.2006 | BGH erleichtert Ihre Honorarabrechnung
Auftraggeber muss fehlende Prüffähigkeit Ihre Honorarrechnung ab sofort begründen
Ein Bauherr, der Ihre Honorarberechnung nicht akzeptiert, kann die Auszahlung des Honorars nicht mehr mit dem lapidaren Hinweis verweigern, die Rechnung sei nicht prüffähig. Diese äußerst erfreuliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hat kürzlich höchstrichterlichen Segen durch den Bundesgerichtshof (BGH) erhalten. Verzögerungstaktiken von Auftraggebern bei der Auszahlung des Honorars ist damit endgültig ein Riegel vorgeschoben worden.
Der honorarrechtliche Hintergrund
Nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung gilt Ihre Honorarrechnung automatisch als prüffähig, wenn sich der Auftraggeber länger als zwei Monate Zeit lässt, sich dazu zu äußern (Urteil vom 27.11.2003, Az: VII ZR 288/02; Abruf-Nr. 040240).
Das aktuelle Urteil betrifft nun die Fälle, in denen Auftraggeber die Prüffähigkeit innerhalb der Zwei-Monats-Frist monierten. Als Planer waren Sie bis dato in der unangenehmen Lage, über keine genauen Informationen zu verfügen, warum die Rechnung nicht prüffähig sein sollte. Sie waren gezwungen, einen nächsten unsicheren Versuch zu starten, um das Honorar abzurechnen. Das kostete Zeit und Nerven, und war nur für Honorarsachverständige gut.
Das aktuelle Urteil
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