02.03.2009 | BGH sorgt für Überraschung
Bundesgerichtshof hält Umbauzuschlag von unter 20 Prozent für möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält in einer aktuellen Entscheidung einen Umbauzuschlag von unter 20 Prozent für möglich. Und zwar selbst dann, wenn § 24 HOAI in diesem Fall „durchschnittlicher Anforderungen“ eigentlich einen Mindestzuschlag in Höhe von 20 Prozent vorschreibt. Architekten und Ingenieure tun gut daran, sich mit der neuen BGH-Rechtsprechung zu befassen und Strategien zu erarbeiten, um drohende Honorarverluste beim Bauen im Bestand zu vermeiden.
Der zugrunde liegende Fall
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasiums einen Umbauzuschlag von 25 Prozent bei Abschluss des schriftlichen Vertrags vereinbart. Im Laufe der Projektabwicklung hatten sich die Parteien dann jedoch schriftlich auf einen Umbauzuschlag in Höhe von nur noch 15 Prozent festgelegt. Der Architekt forderte mit der Schlussrechnung jedoch wieder einen Umbauzuschlag von 25 Prozent.
Die BGH-Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass es an der nachträglich vereinbarten Minderung des Umbauzuschlags sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nichts auszusetzen gebe (Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 211/07; Abruf-Nr. 090404).
BGH toleriert Unterschreitung der 20-Prozent-Mindestschwelle
Dass der BGH die Unterschreitung der in § 24 HOAI normierten 20-Prozent-Mindestschwelle für den Umbauzuschlag toleriert hat, ist der eigentliche Hammer der Entscheidung. Wie Sie wissen verlangt die HOAI bei durchschnittlichen Anforderungen einen Mindestzuschlag in Höhe von 20 Prozent des Honorars (§ 24 HOAI). Diesen „Mindestumbauzuschlag“ gibt es also nicht mehr. Und zwar selbst bei Projekten, die die Anforderungen der HOAI (durchschnittliche Anforderungen) erfüllen.
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