01.09.2001 · Fachbeitrag · BGH spricht Klartext
Mindestsatzunterschreitung unberührt von der Bürostruktur unzulässig
| Viele Auftraggeber versuchen die schlechte Auftragssituation auszunutzen, um „Marktpreise“ für Planungsleistungen anstelle von HOAI-Honoraren zu zahlen. Mit den in § 4 Absatz 1 und 4 rechtsverbindlich festgesetzten Mindestsätzen stellt die HOAI ein Hindernis dar, das überwunden werden muss. Immer häufiger wird deshalb die Ausnahmefallregelung des § 4 Absatz 2 HOAI missbraucht. Auftraggeber unterstellen Auftragnehmern abweichend vom Normalbüro besonders günstige Bürostrukturen, die als Begründung für die Vereinbarung von Minderhonoraren herhalten sollen. |
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