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  • 01.10.2006 | BGH-Urteil bietet Effizienzgewinne in der Bauleitung

    Mit dem richtigen LV-Text Aufwand sparen

    von Architekt Dipl. Ing. (Univ.) Kurt Theobald, Kassel

    Die Bauleitung ist ein aufwändiges Geschäft. Deshalb genießen Maßnahmen, die Effizienzsteigerungen bringen, hohe Priorität. Eine solche Maßnahme besteht darin, in die Leistungsverzeichnisse (LV) und -beschreibungen die Einzelkoordination mit den angrenzenden Gewerken als Leistungsbestandteil aufzunehmen. Der Bundesgerichshof (BGH) hat diese „Gestaltung abgesegnet“.  

     

    BGH unterstreicht Koordinationspflicht der Bauausführenden

    Hintergrund war folgender Fall: Ein Tischler sollte seine Fenster in ein Bauwerk einbauen. Es fehlte aber noch die außen liegende Wärmedämmung. Die Konstruktionszeichnung sah vor, dass die Fenster nur in Verbindung mit der Dämmung bzw. dem Randabschluss in der Laibung eingedichtet werden können. Der Tischler baute seine Fenster ein, ohne eine Abdichtung zur Laibung vorzunehmen. Für den nachträglichen Einbau der Abdichtungsbahn zwischen Fenster und Außenwand verlangte er eine gesonderte Vergütung.  

     

    Das Oberlandesgericht München verneinte den Vergütungsanspruch des Tischlers (Urteil vom 3.5.2005, Az: 9 U 1708/05; Abruf-Nr. 062830). Der BGH hat das Urteil mit Beschluss vom 24.11.2005 (Az: VII ZR 138/05) bestätigt. Begründung der Richter: Der Tischler hatte im LV eine funktionsgerechte Ausführung angeboten. Funktionsgerecht ist der Fenstereinbau aber nur, wenn er auch ordnungsgemäß gemäß VOB/C eingedichtet ist. Der Tischler hätte sich deshalb mit dem Unternehmer der Außenwanddämmung eigenständig abstimmen müssen. Diese Abstimmung war nicht Aufgabe anderer.  

     

    Die Konsequenz für die Praxis