02.07.2010 | BGH-Urteil
Leistungserbringung allein reicht nicht zum Nachweis eines Architektenvertrags
von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg
Der Architekt oder Ingenieur muss darlegen bzw. beweisen, dass ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zustande gekommen ist. Die Leistungserbringung allein ist kein ausreichender Beleg dafür. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Erbrachte Leistung belegt noch keinen Auftrag
Zwar mag die Grundannahme noch überlegenswert sein, dass man als Planer nicht aus freien Stücken Tätigkeiten erbringt, sondern immer nur aufgrund entsprechender Begehren des Auftraggebers. Es sind aber auch Fallkonstellationen denkbar - und in der Praxis anzutreffen -, dass der Architekt vorpreschend Leistungen erbringt, um den Bauherrn beispielsweise zu animieren, das Projekt weiter voranzutreiben. Hierin liegt dann eben keine Beauftragung. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass es bereits am Grund der geltend gemachten Forderung fehlt.
Empfehlungen für die Praxis
Um Auseinandersetzungen über die Frage zu vermeiden, ob überhaupt ein Architektenvertrag - und mit welchem Leistungsinhalt - zustande gekommen ist, kann nicht häufig genug dazu aufgerufen werden, sich frühzeitig um den Abschluss eines schriftlichen Vertrags zu bemühen.
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