01.02.2006 | Bilanz
Übergang von Einnahmen-Überschussrechnung zu Bilanz
Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann wählen, ob er seinen Gewinn auf Grundlage einer „Einnahmen-Überschussrechnung“ (§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) oder einer Bilanz ermittelt. Das Wahlrecht wird bereits durch die Einrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt.
Beachten Sie: Haben Sie sich für die „Einnahmen-Überschussrechnung“ entschieden, können Sie allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung Ihre Wahl nicht mehr ändern. Das Wahlrecht zur Bilanzierung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) erst dann wirksam ausgeübt, wenn
- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt,
- eine ordnungsmäßige Buchführung eingerichtet und
- auf Grund von Bestandsaufnahmen ein Abschluss gemacht wurde.
Großen Wert legen die BFH-Richter darauf, dass die der Eröffnungsbilanz zu Grunde liegenden Posten zeitnah zum Bilanzstichtag bestandsmäßig aufgenommen und bewertet wurden. (Urteil vom 19.10.2005, Az: XI R 4/04) (Abruf-Nr. 053594)