01.11.2005 | Bindungsklauseln in Fortbildungsförderungsverträgen
Wann müssen Mitarbeiter Aufwendungen für eine Fortbildung zurückzahlen?
Rund ein halbes Prozent der gesamten Büroausgaben stecken Ingenieure und Architekten derzeit in die Fortbildung (auch ihrer Mitarbeiter). Nach Expertenansicht ist das zu wenig. Viele Chefs scheuen Mehr-Ausgaben aber, weil sie befürchten, dass die geförderten Mitarbeiter das Büro recht schnell verlassen. Abhilfe können hier Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen schaffen.
Lesen Sie deshalb nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen Sie Mitarbeiter verpflichten können, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortbildungskosten zurückzuzahlen.
Allgemeine Grundsätze
Prinzipiell gilt: Bindungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Entsprechende Vereinbarungen müssen daher einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien gewährleisten. Dazu hat die Rechtsprechung vier Grundsätze ermittelt:
1. Interesse des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber haben Sie durch die Kostenübernahme für die Fortbildung ein generelles Interesse daran, dass der Mitarbeiter die erworbenen Kenntnisse in Ihrem Büro verwertet. Diese Verwertung bedingt eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers.
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