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  • 01.09.2007 | Büroübergabe/-nahme

    Das sollten Sie bei der Büro-Nachfolge in punkto Haftung wissen und beachten

    von Bernhard Fritsch, Fa. Wolfgang Ott, Spezialmakler für Architekten und Ingenieure, Stuttgart

    Bei einer Übergabe des kompletten Büros oder eines Gesellschaftsanteils an einen Nachfolger gibt es sowohl aus Sicht des Übernehmers als auch aus Sicht des Übergebers einiges zu beachten. In den Ausgaben Juli und August haben wir Ihnen die rechtlichen und steuerlichen Knackpunkte erläutert. Nachfolgend gehen wir auf den dritten Aspekt ein, der bei der Büroübergabe eine zentrale Rolle spielt – die Minimierung der Haftungsrisiken.  

     

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    Die Haftung des aufhörenden Planers

    Mit Aufgabe der beruflichen Tätigkeit ist nicht automatisch auch die Haftung gegen den Architekten oder Ingenieur beendet. Vielmehr besteht die Möglichkeit, den Planer bis zu 30 Jahren nach Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit zur Haftung heranzuziehen. Die Haftung der Architekten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  

     

    1. Verjährung für Schäden am BauwerkB

    Nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts verjähren Mängelansprüche des Bauherrn in fünf Jahren bei einem Bauwerk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht (§ 634a BGB). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.