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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof bezieht Position

    Schriftliche Honorarvereinbarungen nach Planungsbeginn sind unwirksam

    | Das Szenario dürfte bekannt sein: Weil sich ein potenzieller Auftraggeber nicht sicher ist, ob er das angedachte Objekt realisieren wird, erklärt er sich nur zu einer mündlichen Honorarvereinbarung bereit. Die schriftliche Vereinbarung erfolgt erst, nachdem sich der Bauherr entschieden hat, das Projekt weiterzuführen und der Planer erste Planungsleistungen erbracht hat. Als es ans Bezahlen geht, will sich eine Partei an die Vereinbarung nicht halten, Es stellt sich die Frage, ob die schriftliche Honorarvereinbarung, die nach Beginn der Planungstätigkeit zu Stande kam, wirksam war. Die Antwort hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegeben. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden. |