01.06.2003 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof bezieht Position
Schriftliche Honorarvereinbarungen nach Planungsbeginn sind unwirksam
| Das Szenario dürfte bekannt sein: Weil sich ein potenzieller Auftraggeber nicht sicher ist, ob er das angedachte Objekt realisieren wird, erklärt er sich nur zu einer mündlichen Honorarvereinbarung bereit. Die schriftliche Vereinbarung erfolgt erst, nachdem sich der Bauherr entschieden hat, das Projekt weiterzuführen und der Planer erste Planungsleistungen erbracht hat. Als es ans Bezahlen geht, will sich eine Partei an die Vereinbarung nicht halten, Es stellt sich die Frage, ob die schriftliche Honorarvereinbarung, die nach Beginn der Planungstätigkeit zu Stande kam, wirksam war. Die Antwort hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegeben. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig