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  • 02.07.2010 | Bundesgerichtshof

    Einmal gelegte Honorarschlussrechnung schließt Nachforderungen nicht aus

    von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg

    Der Architekt oder Ingenieur ist an seine einmal gelegte Schlussrechnung nicht gebunden. Nachforderungen sind nicht ausgeschlossen. Diesen - von uns schon des Öfteren zitierten - Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal bekräftigt.  

     

    Der honorarrechtliche Grundsatz

    Der BGH stellt klar, dass Ihnen gemäß § 631 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 7 Absatz 6 HOAI 2009 ergebende Honorar zusteht. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn dem Auftraggeber eine Schlussrechnung erteilt wird, in der Forderungen nicht vollständig ausgewiesen sind. Diese können nachgefordert werden, in vollem Umfang (Urteil vom 22.4.2010, Az: VII ZR 48/07; Abruf-Nr. 101791).  

     

    Bindungswirkung nur im Ausnahmefall

    Nur in Ausnahmefällen ist der Planer an seine Schlussrechnung gebunden. Das gilt dann, wenn  

    • der Bauherr darauf vertrauen durfte, dass es sich bei Ihrer Schlussrechnung um eine abschließende Berechnung handelt, und
    • er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit dieser Abrechnung so eingerichtet hat, dass ihm Nachforderungen nicht mehr zugemutet werden können.