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    LGP Löhne und Gehälter professionell

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    02.10.2008 | Dienstwagen

    Haftung des Arbeitnehmers bei falscher Betankung

    Betankt einer Ihrer Arbeitnehmer den Dienstwagen mit Super bleifrei statt mit Diesel, weil er durch ein Gespräch mit dem Tankstellenmitarbeiter an der Zapfsäule abgelenkt war, muss er Ihnen nur 60 Prozent des Schadens ersetzen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. In einem solchen Fall liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, die einen vollen Ersatz rechtfertige, so das LAG (Urteil vom 7.1.2008, Az: 5 Sa 371/07; Abruf-Nr. 082253).  

    Beachten Sie: Das Bundesarbeitsgericht hat die Kriterien zum Umfang der Haftung eines Arbeitnehmers wie folgt zusammengefasst (Urteil vom 18.4.2002, Az: 8?AZR 348/01; Abruf-Nr. 082252):  

    • Vorsatz: Vorsätzlich verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer in vollem Umfang tragen.
    • Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, sondern von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.
    • Normale Fahrlässigkeit: Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen.
    • Leichte Fahrlässigkeit: Ist der Schaden nur auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer nicht.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 3 | ID 121887

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