01.07.2005 | Drei Prozent-Punkte mehr Honorar
So nutzen Sie die aktuelle Rechtsprechung zum Skontoabzug auf Ihr Honorar
Um die Zahlungseingänge zu beschleunigen, sind Skontovereinbarungen auch in Architektur- und Ingenieurbüros gang und gäbe. In der Regel wird ein Honorarnachlass von zwei oder drei Prozent gewährt, wenn der Auftraggeber pünktlich zahlt. Auftraggeber ziehen dieses Skonto in der Praxis aber häufig, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen gar nicht erfüllt sind. Gerade die aktuelle Rechtsprechung hat Ihre Position als Honorar-Gläubiger immens gestärkt, mit der Folge, dass Sie sich unberechtigte Skonti zurückholen können.
Lesen Sie deshalb, wie Sie über Skontovereinbarungen nicht nur die Zahlungseingänge positiv beeinflussen, sondern auch strittige Honorarfragen oder Begründungen für Rechnungskürzungen deutlich leichter in den Griff bekommen.
Der Grundsatz beim Skonto
Wegweisende Aussagen zum Skontoabzug stammen aus einer rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 12.12.2003, Az: 4 U 263/01; Abruf-Nr. 050722). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil mit Beschluss vom 10.2.2005 (Az: VII ZR 22/04) bestätigt.
Die zentralen Aussagen
Bauherrn dürfen Ihre Honorarrechnung nur dann um Skonto mindern, wenn sie die Rechnung vollständig zahlen. Ein Skontoabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn schon eine Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibt. Dann ist das Skonto für den gesamten Rechnungsbetrag hinfällig. |
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