01.06.2007 | Endlich Klarheit
Die Anwendung von §10 Absatz 3a HOAI kann nicht ausgeschlossen werden!
Bei der Abrechnung von Planungsleistungen im Bestand ist endlich die letzte Lücke geschlossen worden. Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hat nämlich entschieden, dass die Anrechnung mitverarbeiteter Bausubstanz nach § 10 Absatz 3a HOAI auch durch eine schriftliche Vereinbarung nicht ausgehebelt werden kann.
Der honorarrechtliche Hintergrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einigen Jahren klargestellt, dass es keiner schriftlichen Vereinbarung über die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz bedarf, um diese Kosten als anrechenbar anzusetzen. Notfalls, so der BGH, darf das Planungsbüro die entsprechenden anrechenbaren Kosten selbst ermitteln und bei der Honorarrechnung berücksichtigen (Urteil vom 27.2.2003, Az: VII ZR 11/02; Abruf-Nr. 030750).
Dieses Urteil haben eine Reihe von Auftraggebern in der Baukrise zum Anlass genommen, Planern schriftliche Vertragsklauseln aufzuzwingen, die die Anrechenbarkeit der Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz ausgeschlossen haben. Damit, so glaubten die trickreichen Auftraggeber, sei der Ausschluss sichergestellt.
Das Urteil aus Bad Kreuznach
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