· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Trotz Neuerungen in der HOAI 202X: Die (Honorar) Musik wird künftig verstärkt im BGB gespielt
| Der Reformprozess der neuen HOAI ist im Gange. Die fachlichen Änderungen halten sich allerdings in Grenzen. Nach dem, was aus dem Gutachten bekannt ist, wird es eine behutsame Modernisierung geben. Die nachfolgend vorgestellten wichtigsten Neuerungen zeigen, dass weder Leistungsphasen noch Leistungsbilder völlig neu aufgestellt werden. Unterm Strich dürfte das dazu führen, dass das BGB als „Honorarinstrument“ wichtiger werden wird. Doch lesen Sie selbst. |
Das sind die 15 wichtigsten angedachten Neuerungen
Nachstehend stellt PBP Ihnen die 15 wichtigsten Neuerungen vor, wie sie für die HOAI vorgesehen sind.
1. HOAI bleibt Orientierungshilfe
Die preisrechtliche Unverbindlichkeit der HOAI 202X wird bleiben. Jedoch bleiben auch die bisherigen Auffangtatbestände gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 bestehen, wonach z. B. bei Planungsnachträgen immer dann, wenn eine Honorarregelung für die Änderungsleistungen nicht zustande kommt, die Honorare gemäß HOAI Anwendung finden (siehe auch § 650q BGB). Das dürfte auch künftig bei mündlichen Planungsnachträgen so gelten. Es wird also weiterhin wichtig sein, eine klare Leistungsvereinbarung zu treffen.
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