01.11.2007 | Endlich Klarheit für Planungsbüros
BGH-Urteil des Jahres: Zusatzhonorar bei Bauzeitverzögerung leichter durchsetzbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein Urteil des Jahres gefällt: Planungsbüros können Zusatzhonorar wegen verlängerter Bauzeiten und damit einhergehendem höherem Bauleitungsaufwand künftig erheblich leichter durchsetzen.
So war es bisher
Bisher waren die meisten Versuche, ein Zusatzhonorar wegen Bauverzögerung durchzusetzen, zum Scheitern verurteilt. Der Grund: Die Planungsbüros konnten die zahlreichen formalen und fachtechnischen Anforderungen nicht erfüllen, die die Rechtsprechung an den Nachweis der Zusatzaufwendungen geknüpft hat.
- Es musste der Nachweis erbracht werden, dass Leistungen, die das Planungsbüro nach Eintritt der Verzögerung erbracht hatte, keine Grundleistungen aus dem bisherigen Vertragsumfang waren.
- Außerdem musste nachvollziehbar angegeben werden,
- welche Mitarbeiter das Büro entweder ausschließlich oder zum Teil – dann in welchem Umfang – und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt hatte und
- dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hatten.
- Die behaupteten Tätigkeiten mussten im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen dargelegt und mit Unterlagen bewiesen werden.
Die aktuelle Entscheidung
Der BGH hat diese „alten Zöpfe“ abgeschnitten und eine einfachere Berechnung der Mehraufwendungen verfügt (Urteil vom 10.5.2007, Az: VII ZR 288/05; Abruf-Nr. 072299).
Es geht um Verzögerungen bei der Bauleitung
Vor dem BGH ging es um Mehraufwendungen aus einer verlängerten Bauüberwachung, also reine Bauverzögerung am Bau, ohne Planungsfragen. Insofern eignet sich dieser Fall besonders gut als Grundsatzurteil für vergleichbare Fälle.
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