10.01.2011 | Entlastung für Ingenieure und Architekten
OLG Dresden reduziert Haftungsrisiko für Planer bei Freundschaftsdiensten
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat das Haftungsrisiko für Freundschaftsdienste auf ein Normalmaß zurückgeschraubt. Die „alte“ Regel, wonach der Planer bei einer Leistungserbringung unter Freunden für die fachtechnische Richtigkeit seiner Leistungen oder Beratungen auch dann haftet, wenn er dafür kein Honorar berechnet, ist damit endlich passe.
Der konkrete Fall
Ein Architekt hatte für ein Ehepaar ein Wohngebäude geplant. Kurz darauf erbrachte er für die erwachsenen Kinder des Ehepaars kostenlose Beratungsleistungen als Freundschaftsdienst. Er „begutachtete“ eine Immobilie, die die Kinder erworben hatten. Bei der Besichtigung stellte der Architekt Mängel an der eingebauten Treppe fest. Er bezog sich dabei auf die DIN 18065.
Die Kinder nahmen den Hinweis des Architekten zum Anlass, ein Beweissicherungsverfahren in Gang zu setzen. Das ergab aber, dass die Treppe mängelfrei war. Die Kosten des unnötigen Beweissicherungsverfahrens wollten die Kinder vom Architekten als Schadenersatz ersetzt haben.
Die Entscheidung
Das OLG kam zum Ergebnis, dass der Architekt für den Inhalt seiner kostenfreien Beratungsleistungen in diesem Fall nicht haftet. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ingenieur oder Architekt, der kostenfreie Beratungsleistungen erbringt, dafür dieselbe Gewährleistung übernehmen wolle wie für eine honorierte Leistung (Urteil vom 19.10.2010, Az: 5 U 300/10; Abruf-Nr. 104213)
Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
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