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  • 01.04.2006 | Entscheidung zum Vertragsgegenstand

    BGH erleichtert Definition des Leistungsumfangs und mindert so Ihr Haftungsrisiko

    Welche Leistungen sind überhaupt Vertragsgegenstand und wofür haftet mein Planungsbüro eigentlich? Diese Fragen haben in der Vergangenheit für mächtig Ärger gesorgt, oft mit dem schlechteren Ende für Sie. Wenn versäumt wurde, den Vertragsgegenstand genau festzuzurren, resultierten daraus nämlich zwei Folgen: Sie haben Leistungen erbracht, ohne dafür Honorar abrechnen zu können. Sie haften für Dinge, für die Sie eigentlich nicht verantwortlich sind.  

    BGH mit wegweisender Entscheidung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung Auswege aus diesem Dilemma aufgezeigt. Er hat klargestellt, dass der Vertragsgegenstand, also der inhaltliche Umfang der geschuldeten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, auch durch die Definition der  

    • zu bearbeitenden Gewerke oder
    • zu bearbeitenden Kostengruppen nach DIN 276

    als Vertragsgegenstand festgelegt werden kann. Dem steht die HOAI mit ihren Regelungen zu den anrechenbaren Kosten (zum Beispiel § 10 Absatz 4 HOAI) nicht entgegen (Urteil vom 12.1.2006, Az: VII ZR 2/04; Abruf-Nr. 060707).  

     

    BGH akzeptiert höheres Gesamthonorar bei getrennter Vergabe

    Das Urteil bedeutet, dass das Objekt (der Vertragsgegenstand) in sich geschlossen über die beschriebenen Kosten oder Gewerke definiert werden kann und dieser Betrag auch die vollen anrechenbaren Kosten bei vollen Prozentsätzen der jeweiligen Leistungsphasen darstellt.