01.03.2010 | Erfreulich für Planungsbüros
Einseitige Kostenvorgaben binden nicht
Einseitige Kostenvorgaben sind nicht als Vereinbarung einzustufen, für deren Einhaltung der Planer haftet. Diese wichtige Aussage hat das Kammergericht (KG) Berlin getroffen. Die Entscheidung ist auch für die Neue HOAI von großer Bedeutung. Denn dort kann als Alternative zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten ein Kostenvereinbarungsmodell vereinbart werden (§ 6 Absatz 2 HOAI).
Vier zentrale Aussagen
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Baukostengrenze vereinbart war oder nicht. Das KG hat dazu vier Dinge klargestellt (Urteil vom 10.3.2009, Az: 7 U 182/08; Abruf-Nr. 100664):
1. Ist in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag kein Baukostenlimit oder keine Baukostengrenze vereinbart, spricht die Vermutung dafür, dass eine wirksame Vereinbarung einer Baukostengrenze letztlich nicht getroffen wurde.
2. Die Beweislast, ob im Zuge der Planungsvertiefung dennoch eine Kostengrenze vereinbart wurde, liegt dann beim Auftraggeber.
3. Allgemeine Äußerungen zu Kostenzielen reichen nicht aus, um von einer Vereinbarung einer Kostengrenze auszugehen oder die Vereinbarung einer Kostengrenze zu belegen.
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