01.10.2007 | Fachkundige Bauherrn dürfen nicht mehr tricksen
Eine Mindestsatzunterschreitung ist unter Fachleuten künftig nicht mehr möglich
Schriftlich als Honorarpauschale vereinbarte Mindestsatzunterschreitungen sind künftig nicht mehr wirksam, wenn sich Baufachleute als Vertragspartner gegenüberstehen. Planer können in diesem Fall – auch nachträglich – auf Basis der Mindestsätze der HOAI abrechnen. Diese äußerst erfreuliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gefällt. Wir stellen Ihnen die Entscheidung vor und sagen Ihnen, wann und gegenüber welchen Auftraggebern Sie sich darauf berufen können.
Bauherr muss sich Fachkunde seiner Berater zurechnen lassen
Im konkreten Fall wurde der Planungsvertrag mit einem Auftraggeber geschlossen, der keine einschlägige Fachkunde im Bauwesen aufwies. Dafür wurde er aber von einer Rechtsanwaltskanzlei mit Spezialgebiet Baurecht und einem Projektsteuerer beraten. Nach Ansicht des OLG muss sich ein solcher Auftraggeber das Fachwissen seiner Berater als eigenes zurechnen lassen (§ 166 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Damit gilt auch ein unkundiger Auftraggeber, der Fachberatung genießt, als fachkundig.
Da aber beide Berater von Anfang an hätten wissen müssen, dass die Regelungen der HOAI im Zweifel die unwirksam vereinbarte Pauschale ersetzen, konnte sich der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Pauschale nicht einrichten. Es gab keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass ein höheres Honorar als die vereinbarte Pauschale für den Auftraggeber wirtschaftlich unzumutbar ist (Urteil vom 17.8.2006, Az: 26 U 20/05; Abruf-Nr. 072381).
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