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  • · Fachbeitrag · HOAI 2021

    Abrechnung von Planungsänderungen im Zeithonorar: Profitieren Sie von neuer Rechtsprechung

    | Kleinere Planungsänderungen können Sie einfach im Zeithonorar abrechnen. Sie müssen das Honorar nicht nach den komplexeren Regeln der HOAI berechnen. Das hat das Landgericht Krefeld klargestellt. PBP macht Sie mit dem Urteil und dessen Folgen für Ihr Tagesgeschäft vertraut. |

    Der Fall: Angebot und Abrechnung nicht auf Basis der HOAI

    Im vorliegenden Fall war ein Planer gebeten worden, eine Änderungsplanung infolge der Belegung des Daches mit Photovoltaik-Modulen vorzunehmen. Er hatte dem Auftraggeber die Leistung im Zeithonorar angeboten und die erbrachten Leistungen später auch entsprechend zu seinem Stundensatz von 105 Euro in Rechnung gestellt.

     

    Somit wurde weder im Angebot noch bei der Abrechnung auf Grundleistungen oder Honorarsätze der HOAI Bezug genommen. Der Auftraggeber zahlte nicht und monierte im Laufe des Verfahrens u. a., der Planer hätte hier nach HOAI abrechnen müssen.

    LG Krefeld erlässt sehr praxisfreundliches Urteil

    Das LG Krefeld entschied zugunsten des Planers. Es hat ihm den geltend gemachten Anspruch (Zeithonorar, Stundensatz, Zeitaufwand) zugebilligt und dabei in der Urteilsbegründung festgestellt, dass die Honorarkalkulation und die Bestimmungen des Angebots des Planers anwendbar sind, auch wenn hier die Beauftragung nur mündlich erfolgte und die HOAI nicht zur Ermittlung des Umplanungshonorars herangezogen wurde (LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023, Az. 5 O 303/21, Abruf-Nr. 241660).

     

    Das LG hat sich dabei auf die Unverbindlichkeit der Basissatzhonorare nach HOAI 2021 bezogen: Es sei nachvollziehbar, dass die konkrete Planungsänderung über eine Honorarermittlung auf Basis von Grundleistungen nach HOAI unverhältnismäßig aufwändig wäre. Über anrechenbare Kosten des Änderungsumfangs und anteilige Wiederholung von bereits erbrachten Grundleistungen bzw. Teilleistungen könnte zwar ein Honorar ermittelt werden. Vermutlich stünde aber der Kalkulationsaufwand und das geringe ermittelte Honorar nicht im Verhältnis zum Gesamtaufwand.

     

    PRAXISTIPP | Für das Tagesgeschäft bedeutet das sinngemäß, dass immer dann, wenn Sie ein Angebot vorlegen, bei dem eine Honorarermittlung konkreter Bestandteil ist und Ihr Auftraggeber dieses Angebot erkennbar annimmt, die Honorarermittlungsart als Angebotsbestandteil auch später bei der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Schließlich ist die HOAI nur noch Orientierungshilfe.

     

    Fallstrick (= Textformgebot) vorsorglich beachten

    Das Urteil ist zwar erfreulich, birgt aber auch Fallstricke. Das LG hat nämlich offensichtlich eine Detail-Rechtsfrage im Zuge der Rechtsfindung nicht geprüft: Die HOAI enthält in den beiden Fassungen von 2013 und 2021 jeweils eine sog. Auffangregelung:

     

    • § 7 Abs. 5 HOAI 2013: Schriftform bei Auftragserteilung
    • § 7 Abs. 1 HOAI 2021: Textform ohne Festlegung eines Zeitfensters, kann also auch später in Textform abgeschlossen werden

     

    Diese Auffangregelungen besagen, dass die Honorare für Grundleistungen ‒ und dazu zählen auch wiederholte Grundleistungen ‒ immer dann nach dem Mindestsatz abzurechnen sind, wenn die Beauftragung nicht in Textform bzw. schriftlich erfolgte. Die Regelungen sollen z. B. dann helfen, wenn der Bauherr bei Neubeauftragung eines Projekts nicht bereit ist, sofort bei Planungsbeginn einen schriftlichen Auftrag mit Honorarregelungen zu unterzeichnen.

     

    Bei kleineren Planungsänderungen mit wiederholten Grundleistungen, bei denen in vielen Fällen eine schriftliche Beauftragung entweder gar nicht oder sehr spät erfolgt, erweist sich diese Regelung als Fallstrick. Denn, anders als das LG Krefeld entschieden hat, müssen nach HOAI Aufträge über zu erbringende Grundleistungen eine schriftliche Vereinbarung zur Grundlage haben (Textform), wenn vom Basishonorarsatz abgewichen werden soll. Das gilt auch für Anteile von Grundleistungen, die infolge von Änderungsvorgaben wiederholt werden.

     

    Im Klartext heißt das, dass die o. g. planerfreundlichen Regelungen für mündliche Hauptaufträge an Planer immer dafür sorgen, dass der Basissatz (HOAI 2013: Mindestsatz) gesichert ist. Andererseits wird mit Bezug auf § 7 HOAI bei Planungsänderungen eine verkomplizierte Abrechnung bei kleineren Änderungen zu befürchten sein (z. B. Vertragsumfang, anrechenbare Kosten und Honorarzone der Änderung, anteilige erbrachte Grundleistungen der Änderung etc.). Dem hat das LG Krefeld einen Riegel vorgeschoben.

     

    Mit Blick auf die HOAI 202X wäre wünschenswert, dass die Anforderungen an die Textform für Grundleistungen dann nicht gelten, wenn es sich um Nachtragsleistungen bzw. Änderungsplanungen mit wiederholten Grundleistungen handelt, also bereits ein Hauptauftrag vorliegt. Die Höhe des Stundensatzes hat das LG aus dem im Ursprungsvertrag vereinbarten Stundensatz entnommen. Das bedeutet, dass auch hier bei Vertragsanbahnung genau zu disponieren ist, ob der Stundensatz wirklich auskömmlich ist.

     

    FAZIT | Das Urteil des LG Krefeld sorgt dafür, dass die Abrechnung von Planungsänderungen in der Planungsabwicklung deutlich weniger streitanfällig wird. Denn es lässt Honorarabrechnungen für wiederholte Grundleistungen auch auf der Basis von Nachtragsangeboten zu, bei denen die Honorarermittlung aus rein praktischen Gründen nach Zeithonorar abgebildet ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung durchsetzt. Um Streitigkeiten vorzubeugen, hilft ‒ wie so oft ‒ aber eine klare schriftliche Vereinbarung.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 9 | ID 50046541