01.08.2006 | Falscher Bautenstandsbericht
GU-Vertrag: Wann haftet das Planungsbüro für eine Überzahlung des Auftragnehmers?
Die Rechnungsprüfung ist eine besonders verantwortungsvolle und haftungsrelevante Tätigkeit der Planungsbüros. Bei klassischen Projekten ist die Verantwortung deshalb auch klar geregelt. Anders sieht es aus, wenn ein Zahlungsplan mit einem Generalunternehmer (GU) vereinbart wird und so genannte Bautenstandsmeldungen des Bauleiters die Grundlage für Auszahlungen an den GU sein sollen.
Was passiert hier bei einer Überzahlung oder bei Abrechnungsauseinandersetzungen? Diese (Haftungs-)Fragen stellen sich immer öfter. Die Antworten finden Sie im folgenden Beitrag.
Ist Bautenstandsbericht überhaupt Maßstab für Auszahlungen?
Zunächst ist zu klären, welchem Zweck die Bautenstandsmeldungen bei der Bauüberwachung überhaupt dienen sollen. Sind dies allgemeine Mitteilungen, um den Baufortschritt zu dokumentieren? Wenn ja, sind die Bautenstandsmeldungen ungeeignet, um daran die exakte Höhe einer (Abschlags)-Zahlung an den GU festzumachen. Denn mit diesen allgemeinen Bautenstandsmitteilungen werden zum Beispiel Gegenrechnungen wegen Ausführungsmängel, Terminverzug oder unvereinbarter Leistungen nicht erfasst.
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