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  • 30.07.2009 | Fortsetzung aus der Juli-Ausgabe

    Die Neue HOAI im Überblick - Teil 2

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Architekt, ö.b.u.v. SV für
    Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Die Neue HOAI hat am 12. Juni mit dem Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen. Sie wird damit in Kürze in Kraft treten - und muss von Ihnen bei allen Neuverträgen berücksichtigt werden.  

     

    In der Juli-Ausgabe (Seiten 8 bis 15) haben wir Ihnen bereits einige wichtige Änderungen vorgestellt. Neu-Abonnenten finden den Beitrag im Online-Archiv (www.iww.de). Auf den nachfolgenden sieben Seiten schließen wir die Übersicht über die Neue HOAI ab.  

    Zeithonorare künftig nicht mehr in der HOAI geregelt

    Den alten § 6 HOAI gibt es in der Neuen HOAI nicht mehr. Das ist nur positiv für Sie. Denn die Zeithonorare in der alten HOAI waren unbeliebt, weil sie unangemessen niedrig waren und oft mangels korrekter Vereinbarung im unauskömmlichen Mindeststundensatz endeten. Ab sofort dürfen Sie Zeithonorare frei vereinbaren. Insofern handelt es sich beim Wegfall dieser Regelung um eine wesentliche Verbesserung.  

     

    Unser Tipp: Zeithonorare können künftig nicht nur bei besonderen Leistungen wie der Bestandsaufnahme, sondern auch bei Änderungsplanungen berechnet werden. Die alte Regelung, wonach bei wiederholter Grundleistung (zum Beispiel Änderung der Fassade eines Gebäudes) aufwendige Honorarberechnungen für die Änderungen auf Basis von anteiligen anrechenbaren Kosten erfolgen mussten, ist nicht mehr zwingend. Die Neue HOAI lässt freie Honorarvereinbarungen (also auch Zeithonorar) auch bei Änderungen zu (§ 3 Absatz 2 HOAI). Über die Anwendung von Zeithonoraren bei Planungsänderungen sollte man sich aber einigen.  

    Nebenkosten - es bleibt bei der schlechten Regelung