04.03.2011 | Gefährliche „pay-when-paid“-Klausel
Wichtiges Urteil zu Zahlungsregelungen zwischen General- und Subplaner
Die sogenannte „pay-when-paid“-Klausel in Verträgen zwischen General- und Subplaner ist nur als Individualvereinbarung wirksam, nicht aber als allgemeine Geschäftsbedingung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Erfahren Sie nachfolgend, welche Konsequenzen die Entscheidung für die Gestaltung und Abwicklung von General- bzw. Subplanerverträgen hat.
Das Problem: Unterschiedliche Vertragsverhältnisse
Die Problematik hat ihren Ursprung in den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen bei Generalplanungen. Der Generalplaner hat ein Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber, der Subplaner mit dem Generalplaner. Zwischen Auftraggeber und Subplaner bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
Diese Vertragskonstellationen bürden vor allem dem Generalplaner hohe Liquiditätsrisiken auf. Denn er muss (als Auftraggeber) den Subplaner bezahlen, wenn dieser seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und eine prüffähige Rechnung gestellt hat. Und das unabhängig davon, ob er für diese Leistungen sein Geld vom Auftraggeber schon erhalten hat bzw. zeitnah bekommt.
Dieses Liquiditätsrisiko wollen viele Generalplaner dadurch vermeiden, dass sie in Verträgen mit Subplanern die „pay-when-paid“-Klausel vereinbaren. Sie besagt, das der Subplaner erst dann Geld bekommt, wenn auch der Generalplaner für die dem Subplaner zuzuordnende Leistungen honoriert worden ist.
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