01.09.2007 | Gefahren kennen und vermeiden
DIN-Normen sollten nicht in Planungsverträgen enthalten sein
Viele Ingenieur- und Architekturbüros vereinbaren in ihren Planungsverträgen, dass bei der Planung und Bauüberwachung die DIN-Normen eingehalten werden. Eine solche Vereinbarung, bei der die vielen tausend DIN-Normen unkritisch als Planungsgrundlage vertraglich vereinbart werden, gehört aber nicht in Planungsverträge. Unüberschaubare Haftungsrisiken bei der Abwicklung sind die Folge. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle.
Fall vor dem OLG Celle
Ein Planungsbüro hatte dem Auftraggeber für die Planung und Ausführung von Pflasterarbeiten eines Parkplatzes die Einhaltung einer DIN-Norm zugesagt. Die Ausführung erfolgte aber nicht nach der vereinbarten DIN 18318. Der Ablauf von Regenwasser war vielmehr geringfügig anders geregelt; er war aber nicht mangelhaft. Das hielt das OLG nicht davon ab, die Leistung als mangelhaft zu werten. Entscheidend war allein, dass die Parkplatzoberfläche nicht die vereinbarte Ausführungsart bzw. die vereinbarte Eigenschaft aufwies. Für das OLG ist die Sache einfach (und richtig): Es wird das geschuldet, was vereinbart wurde. So sieht es das neue Schuldrecht vor. Abweichungen davon bedürfen wiederum einer wirksamen Vereinbarung (Urteil vom 16.5.2006, Az: 14 U 185/05; Abruf-Nr. 072756).
Wichtig: Die Rechtsprechung zeigt eine eindeutige Richtung auf. DIN-Normen sind nich mehr der alleinige Maßstab, wenn es um die Frage von Planungsmängeln geht.
Konsequenz für die Praxis
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