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  • 01.10.2005 | Generalplaner atmen auf

    Neue Tendenzen zur Frage „Nachträgliche Abrechnung auf Mindestsatzbasis?“

    Beim Thema „nachträgliche Abrechnung der Mindestsätze trotz anderslautender Honorarvereinbarung“ gibt es Neuigkeiten. Vor allem Generalplaner werden aufatmen. Denn meist sind sie es, die zwischen den Mühlsteinen sitzen. Der folgende Beitrag informiert Sie darüber, wie sich der Wind an der Rechtsprechungsfront gedreht hat.  

    Generalplaner wehrt sich erfolgreich gegen Subplaner

    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat für ein General-Subplanerverhältnis entschieden, dass die Bindung des Subplaners an das einmal vereinbarte Honorar unterhalb des Mindestsatzes bestehen bleibt (Urteil vom 11.5.2004, Az: 10 U 203/03; Abruf-Nr. 052450).  

     

    Die beiden Planungsbüros hatten vereinbart, dass der Subplaner anteilig den Betrag vom Gesamthonorar erhalten sollte, den der Generalplaner für diese Teilleistung mit dem Investor vereinbart hatte. Nach Abschluss seiner Leistungen sah sich der Subplaner an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden. Er forderte das Mindestsatzhonorar. Das OLG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Es sei dem Generalplaner nicht zuzumuten, nachträglich den Mindestsatz an den Subplaner zu bezahlen. Der BGH hat das Urteil mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (Az: VII ZR 136/04) bestätigt. Für Generalplaner bedeutet diese Entscheidung eine deutliche Entlastung in Bezug auf seine Rolle zwischen den Fronten.  

    Mindestsatz auch ohne Generalplaner nicht zumutbar

    Auch in einem „normalen“ Auftraggeber - Auftragnehmerverhältnis könnte es schwieriger werden, die Mindestsätze durchzusetzen, wenn eine Honorarpauschale unterhalb des Mindestsatzes vereinbart war. Darauf deutet ein rechtskräftiges Urteil des OLG Dresden vom 28.10.2003 (Az: 9 U 2083/01; Abruf-Nr. 052762) hin. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Architektin zurückgewiesen (Beschluss vom 12.5.2005, Az: VII ZR 333/04).