01.08.2005 | Gerichte setzen Maßstäbe
Getrennte Abrechnung von TGA-Leistungen bringt mehr Honorar
Bei Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung wird zunehmend getrennt nach einzelnen Anlagen abgerechnet. Diesen Trend der obergerichtlichen Rechtsprechung, über den wir mehrfach berichtet haben, hat nun erstmals auch der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich bestätigt. Da bei technischen Anlagen und Installationen die Honorarunterschiede besonders gravierend sind, zeigen wir Ihnen nachfolgend, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die getrennte Abrechnung stellt.
BGH-Urteil zur Abrechnung heizungstechnischer Anlagen
In vorliegenden Fall ging es um die Abrechnung der Wärmeversorgung einer Kasernenanlage bestehend aus einem Heizleitungsnetz auf dem Grundstück und aus Heizanlagen für jedes Gebäude mit zwischengeschalteter Hausstation. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass jede Anlage getrennt nach den einzelnen Häusern für sich abgerechnet werden darf (Urteil vom 23.6.2004, Az: 23 U 14/02; Abruf-Nr. 052060). Der BGH hat das Urteil bestätigt. Er hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom12.5.2005, Az: VII ZR 163/04).
Da es sich bei der vorliegenden Grundstückssituation um eine private (nichtöffentliche) Versorgung verschiedener Gebäude handelt, ist das Urteil auch auf Industriegrundstücke oder Schulen mit verschiedenen Gebäuden oder einen Universitätscampus übertragbar, wenn ansonsten vergleichbare Bedingungen herrschen.
Kriterien für die getrennte Abrechnung
Nach der – vom BGH bestätigten – Auffassung des OLG Frankfurt ist jede Anlage in den verschiedenen Gebäuden ab dem Hausanschluss eine eigene Anlage im Sinne des § 69 Absatz 7 HOAI bzw. § 22 HOAI. Folgende Kriterien sprechen für die getrennte Abrechnung:
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