01.02.2005 | Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wie ist die Haftung für Altverbindlichkeiten bei Erweiterung oder Gründung einer GbR?
Egal, ob Sie sich mit dem Gedanken tragen, in Ihr bestehendes Gemeinschaftsbüro einen neuen Partner aufzunehmen, ob Sie selbst in ein Gemeinschaftsbüro einsteigen wollen oder ob Sie mit einem anderen „Einzelkämpfer“ ein Gemeinschaftsbüro gründen wollen: Immer stellt sich die Frage, ob eine Haftung für Altverbindlichkeiten besteht.
Die Antwort auf diese Frage kann die Entscheidung sehr beeinflussen. Als Altverbindlichkeiten kommen nämlich zum Beispiel Kaufpreisansprüche für die Büroausstattung und die EDV-Anlage, Steuerschulden der Gesellschaft, Bankverbindlichkeiten oder ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in Frage. Der folgende Beitrag erläutert auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.
Eintritt in ein bestehendes Gemeinschaftsbüro
Die meisten Gemeinschaftsbüros werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Vor allem bei der Aufnahme eines neuen Partners in eine bestehende GbR ist es angezeigt, mit offenen Karten zu spielen.
Neuer Gesellschafter haftet auch persönlich
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt nämlich: Der neue Gesellschafter haftet persönlich wie auch als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Entritt begründet wurden (Urteil vom 7.4.2003, Az: II ZR 56/02; Abruf-Nr. 030971)
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