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  • 01.06.2005 | Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen

    Auch bei insolventen Auftraggebern sind Honorarforderungen durchsetzbar

    Haben Sie solch einen Fall laufen? Das Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Auftraggebers ist mangels Masse abgewiesen und Sie haben noch Forderungen? Dann müssen Sie Ihre Forderung noch nicht „abschreiben“. Das „Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ (GSB) bietet Chancen, an Ihr Geld zu kommen, indem Sie sich beim Geschäftsführer oder Prokuristen des Auftraggebers schadlos halten.  

    Die wichtigsten Fragen zum GSB

    Das GSB existiert zwar schon seit 1909, ist aber selbst unter Anwälten unbekannt. Damit Sie Inhalt und Anwendungsbereiche kennen lernen, geben wir Antwort auf neun wichtige Fragen:  

     

    1. Wen verpflichtet das GSB?

    Verpflichtet werden alle Empfänger von Baugeld. Damit sind Personen gemeint, die Baugeld erhalten und ihrerseits Bauforderungen ausgesetzt sind. Baugeldempfänger ist zum Beispiel auch der Bauherr, der von seiner Bank ein Darlehen zur Finanzierung der Bauforderungen erhalten hat, oder aber der Bauträger. Auch der Generalunternehmer ist Baugeldempfänger, soweit er tatsächlich Baugeld vom Bauträger erhält.  

     

    2. Wer ist durch das GSB geschützt und berechtigt?

    Von der Verwendungspflicht des GSB geschützt sind die Baugläubiger. Das sind alle Personen, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, also auch Sie als Architekt oder Fachingenieur (Bundesgerichtshof Urteil vom 8.1.1991, Az: VI ZR 109/90).