01.02.2006 | Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen
Durchsetzbarkeit von Honorarforderungen bei Insolvenz des Generalunternehmers
In der Juni-Ausgabe 2005 (Seite 19) haben wir Ihnen erklärt, welche Möglichkeiten das „Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ (GSB) bietet, bei insolventen Auftraggebern an Ihr Geld zu kommen. (Neuabonnenten finden den Beitrag auf der Archiv-CD-Rom).Am folgenden Fall aus der Praxis zeigen wir Ihnen, dass es auch möglich ist, bei Insolvenz eines Generalunternehmers (GU) auf den Auftraggeber zuzugreifen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Subplaner erhält von einem GU den Auftrag, für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses die statische Berechnung zu erstellen. Nachdem der Generalunternehmer einen Offenbarungseid geleistet hat, die Werklohnforderung des Subplaners mithin nicht mehr bezahlen kann, wendet sich der Subplaner an den Bauherrn selbst. Dieser weigert sich, die Forderung zu begleichen. Sein Argument: Es hat keine vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Subplaner bestanden. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit der Subplaner den Bauherrn, aber auch die Organe des GU in Anspruch nehmen kann.
Der Sicherungszweck des GSB
Hier kommt das GSB „ins Spiel“. Es eröffnet Subunternehmern nicht nur die Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Je nach Fallgestaltung ist es sogar möglich, trotz der Insolvenz Ansprüche
- gegen die vertretungsberechtigten Organe des Generalunternehmers
- oder gegen den Bauherrn durchzusetzen.
Wichtig: Eine Haftung nach dem GSB setzt voraus, dass der Baugeld-empfänger Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwendet hat. Hierbei kommen dem Subunternehmer, der sich auf Ansprüche nach dem GSB beruft, weitgehende Beweiserleichterungen zu.
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