03.11.2008 | Gesetzgebungsverfahren endlich abgeschlossen
Das Forderungssicherungsgesetz und
seine Folgen für Ingenieure und Architekten
von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Voppel,
Rechtsanwälte Osenbrück Bubert Kirsten, Köln
Die Bauwirtschaft besser vor Zahlungsausausfällen zu schützen. Dieses Ziel verfolgt das Forderungssicherungsgesetz, das nach vielen Irrungen und Wirrungen jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (Ausgabe Nummer 48 vom 28.10) und damit zum 1. Januar 2009 in Kraft treten wird.
Anspruch auf Abschlagszahlungen erweitert
Der Anspruch auf Abschlagszahlungen in § 632a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist erweitert worden. § 632a BGB gilt aber nur für Bauverträge, für die die VOB/B nicht vereinbart worden ist. Die VOB/B hat dafür eine eigene Regelung (§ 16 Nummer 1).
Konsequenz für Ihre Auftraggeber-Beratung
Bislang konnten Abschläge nur für in sich abgeschlossene und vertragsgemäß erbrachte Leistungen beansprucht werden. Die Neufassung passt die Regelung an § 16 Nummer 1 VOB/B an. Abschlagszahlungen können nun für vertragsgemäß erbrachte Leistungen gefordert werden, wenn sie einen Wertzuwachs für den Auftraggeber bedeuten. Die Leistungen sind durch eine (prüfbare) Aufstellung nachzuweisen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Mängel führen allerdings – im BGB- und VOB-Vertrag – zu einem Zurückbehaltungsrecht.
Sind Sie von einem Verbraucher (Privatmann) beauftragt, müssen Sie ferner beachten, dass der Bauunternehmer Ihrem Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs leistet. Diese Sicherheit kann auf Verlangen des Bauunternehmers auch dadurch geleistet werden, dass der Betrag aus der Abschlagszahlung einbehalten wird. Möglich ist auch eine Bürgschaft oder Garantie. Dann sind die Abschlagszahlungen ungekürzt zu leisten (§ 632a Absätze 3 und 4 BGB).
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