30.03.2009 | Gewerbesteuer
GbR mit Dipl.-Kfm. als Gesellschafter ist gewerblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist. Eine Personengesellschaft erziele nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Im konkreten Fall war der mittelbar beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür genügt es nämlich nicht, lediglich sein „eigenes“ Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten, so der BFH. (Urteil vom 28.10.2008, Az: VIII R 69/06) (Abruf-Nr. 090757)