30.10.2009 | Großes Steuersparpotenzial
Aufwendungen für Master-Studium im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten
Aufwendungen für ein Master-Studium im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. Diese erfreuliche Nachricht kommt vom Bundesfinanzhof (BFH) und kann für Sie, Ihre Mitarbeiter oder auch Angehörigen hohe Steuerrückzahlungen auslösen.
Hintergrund des BFH-Urteils
Im Jahr 2002 hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen für jede Art von Fort- oder Ausbildung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer (späteren) beruflichen Tätigkeit stehen.
Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung jedoch nur zum Teil umgesetzt: Kosten für ein Erststudium und für die erstmalige Berufsausbildung hat er weiterhin nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro zugelassen (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 und § 12 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das hatte zur Folge, dass Aufwendungen für ein Zweitstudium als Werbungskosten abgezogen werden konnten, die für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung dagegen nicht.
Positive BFH-Rechtsprechung und die Folgen
Der BFH hat nun klar gemacht, dass diese Einschränkung des Gesetzgebers unhaltbar ist. Ab sofort gilt: Auch Studenten, die erstmalig ein Studium als Zweitausbildung absolvieren, können die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07; Abruf-Nr.
Anwendung auf Architektur- bzw- Ingenieurstudium
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