01.06.2006 | Günstige Abrechnung
Unterschied zwischen Ingenieurleistungen nach HOAI und Sachverständigenleistungen
Immer wieder wird der Fehler gemacht, Architekten- und Ingenieur- leistungen als Leistungen von Sachverständigen einzustufen. Eine „Fehleinstufung“ hat erhebliche Folgen für Haftung und Honorar. Sie sollten deshalb im Einzelfall prüfen, ob nicht doch Planungs- und Überwachungsleistungen nach HOAI vereinbart sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hilft bei der „Zuordnung“.
Fall vor dem Bundesgerichtshof
Im konkreten Fall bestand die Aufgabe des Ingenieurs darin, Mängel an einem Objekt festzustellen, ein Sanierungskonzept zu entwickeln und die Sanierungsarbeiten bis zur Abnahme zu beaufsichtigen. Die Vorinstanz war noch der Meinung, dass es sich um Sachverständigenleistungen handele. Anders der BGH. Er hat eindeutig Stellung bezogen und die Leistungen als Grundleistungen nach HOAI eingestuft (Urteil vom 12.5.2005, Az: VII ZR 349/03; Abruf-Nr. 051858).
Die Folge war, dass der Ingenieur seine Leistungen auf Grundlage der HOAI berechnen durfte. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen für jeden Planbereich gesondert zu bewerten und entsprechend die anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind. Damit liegt das Honorar deutlich über den abgerechneten Stundensätzen. Gelingt dies auf Grundlage der Kostenermittlungen gemäß DIN 276 nicht, sind eigene Annahmen zu treffen.
Konsequenz für die Praxis
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