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  • 01.06.2006 | Günstige Rechtsprechung

    Honorarabzüge wegen Planungsmängeln künftig deutlich schwerer durchsetzbar

    Bauherrn werden es in Zukunft viel schwerer haben, Honorarabzüge wegen Planungsmängeln durchzusetzen. Dies ist das Fazit der jüngsten Rechtsprechung, mit der wir Sie im folgenden Beitrag vertraut machen. Schadenersatzforderungen oder Aufrechnungen scheitern in Zukunft teilweise bereits im Grundsatz daran, dass  

    1. der Auftraggeber bei behaupteten Planungsmängeln dem Planer keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte,
    2. keine vereinbarte Beschaffenheit vereinbart wurde und damit die Bewertung anhand von üblichen Eigenschaften (zum Beispiel anerkannte Regeln der Technik) zu erfolgen hat,
    3. der Auftraggeber ein Mitverschulden an der Entstehung des Mangels trägt.

    Auch der Bauherr muss die Spielregeln beachten

    Auch ein Bauherr, der Planungsmängel rügt und am Projektende Honorar zurückbehalten will, muss die Spielregeln beachten, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgibt. Das heißt: Der Auftraggeber muss Ihnen bei behaupteten Mängeln zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bei fruchtlosem Fristablauf) geben. Erst danach sind Einbehalte zulässig. Das hat aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Urteil vom 24.2.2006, Az: 24 U 156/05; Abruf-Nr. 061116).  

     

    Zugegeben, das ist bei Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich später als Bauwerk realisieren, nicht leicht. Ein Mangel aus der Planung kann nicht ohne weiteres vom Planer selbst beseitigt werden. Aber die Fristsetzung ist nach BGB zwingend erforderlich.  

    Keine Vereinbarung über zugesicherte Eigenschaft

    Schwieriger für die Auftraggeber wird auch die inhaltliche Seite des Mangelvorwurfs. Da die HOAI mit ihren Leistungsphasen anerkanntermaßen nur Preisrecht ist und keine Vertragspflichten regelt, kann der HOAI der Vertragsinhalt von Planerverträgen nicht entnommen werden. In diesem Fall muss der Bauherr zunächst feststellen, gegen welche vertragsrelevante Zusicherung Sie überhaupt verstoßen haben. Auch das wird Mangelabzüge erschweren.  

     

    Anerkannte Regen der Technik als Messlatte