01.08.2006 | Gute Nachricht vom KG Berlin
Zusätzliche Leistungen setzen vorherige Einigung über das Honorar voraus!
Sie kennen die Situation: Ein Auftraggeber fordert von Ihnen zusätzliche Leistungen. Er weigert sich aber, diese vertragsergänzenden Leistungen und vor allem das Honorar dafür in einer schriftlichen Vereinbarung niederzulegen. Er baut darauf, dass Ihr Planungsbüro in Vorleistung tritt und das Honorarrisiko bewusst eingeht.
Urteil des Kammergerichts verbessert Ihre Lage deutlich
Gegenüber solchen Auftraggebern können Sie künftig mit breiter Brust auftreten. Das ergibt sich aus einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin (Urteil vom 21.12.2004, Az: 18 U 40/03; Abruf-Nr. 062147).
Im konkreten Fall sollte das Büro im Zuge der Planung und Bau- überwachung einer Maßnahme weitere Leistungen in der Leistungsphase 8 (Gefahrenabwehr im Bereich der Baustelleneinrichtung und -absperrung) sowie einige Umplanungen erbringen. Diese Leistungen waren keine Besonderen Leistungen nach § 5 Absatz 4 HOAI. Sie waren aber auch nicht im bisherigen Vertragsumfang enthalten. Es handelte sich also um einen ergänzenden Zusatzauftrag.
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