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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Haftung

    Anspruch gegen Architekt bei fehlerhafter Ausführung

    | Als bauleitender Architekt stehen Sie direkt in der Schusslinie zwischen Ihrem Auftraggeber und den ausführenden Bauhandwerkern. Ist das Werk des Bauhandwerkers mangelhaft und haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt, kann Ihr Auftraggeber unmittelbar von Ihnen Schadenersatz verlangen und zwar in voller Höhe, ohne Rücksicht auf den Umfang Ihres Verschuldens. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, zunächst gegenüber dem Bauhandwerker einen erfolgversprechenden Nachbesserungsversuch geltend zu machen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann, wenn dem Bauherrn durch die Beseitigung des Mangels kein Schaden entstanden wäre. |