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  • 01.08.2005 | Haftung

    Architekt muss Koordinationspflichten ernst nehmen

    Architekten und Ingenieure müssen im Rahmen der Zusammenarbeit einige Spielregeln beachten. Wer muss welche Leistungen koordinieren? Und bedeutet koordinieren auch prüfen? Antworten auf diese Fragen enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart: Danach stehen die inhaltlichen Leistungen der Sonderfachbüros voll in der Verantwortung der jeweiligen Büros. Die Basisinformationen aber, auf deren Grundlage die Fachbüros ihre Leistungen erbringen, stehen im Verantwortungsbereich des koordinierenden Architekten oder Ingenieurs. Dieser muss außerdem prüfen, ob die Leistungen der Fachbüros allgemein verwendbar sind. Im konkreten Fall hatte der Tragwerksplaner keine Information über eine geplante Fußbodenheizung erhalten. Er ging somit von unzutreffenden Voraussetzungen aus, seine Planung war mangelhaft. Die Schuld für den Planungsfehler aber wies das OLG dem koordinierenden Architekten zu, weil er keine Planungsgrundlagen geschaffen hatte. Dessen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Januar 2005 (Az: VII ZR 152/04) zurückgewiesen. (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2004, Az: 3 U 185/03) (Abruf-Nr. 051870)  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 2 | ID 95685