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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Auf Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten achten

    | Büros, die auch mit der Objektüberwachung beauftragt sind, sind gut beraten, bei der Freigabe zur Nutzung keinerlei Kompromisse einzugehen. Das gilt auch für Bauleiter, die unter Termindruck stehen. Geben Sie - vor allem beim Bauen im Bestand - nur die Bereiche zur Nutzung frei, die endgültig fertiggestellt sind und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Werben Sie mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm um das Verständnis Ihres Bauherrn. Im konkreten Fall hatte der Architekt eine Treppe zu früh freigegeben. Es kam zu einem Unfall. Für den machte das Gericht den Bauleiter verantwortlich und damit schadenersatzpflichtig. (Urteil vom 20.2.2002, Az: 6 U 148/01) (Anruf-Nr. 030653) |