01.07.2004 · Fachbeitrag · Haftung
Bauleitendes Büro haftet im Zweifel immer
| Ein Bauherr kann den Architekten bei Baumängeln immer in Anspruch nehmen. Der Schadenersatzanspruch besteht unabhängig von einem eventuellen Mitverschulden des Bauunternehmers. Der Architekt kann seinerseits gegen den Bauunternehmer Ausgleichs-ansprüche geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) betätigt mit dieser Entscheidung, dass Architekten und Ingenieure im Gegensatz zu Bauunternehmen im Zweifel immer haften. Dabei ist das Haftungsrisiko von Büros, die nur bis zur Leistungsphase 5 tätig sind, erheblich niedriger als das der bauüberwachenden Büros. (Urteil vom 23.10.2003, Az: VII ZR 448/01; Abruf-Nr. 032565) |
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