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  • 03.03.2008 | Haftung von Architekten

    Klare Leistungsabgrenzung ist wirksamer Schutz gegen Schadenersatzansprüche

    von RA und Anwalts-Mediator Friedrich Karl-Scholtissek,Hamburg

    Die aktuelle Rechtsprechung hat es in sich: Ein Bauherr kann Schadenersatzansprüche gegen den Architekten durchsetzen, ohne bei ihm zuvor Mängel gerügt zu haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dieses Urteil sollten Sie zum Anlass nehmen, Maßnahmen zu ergreifen, die Ihr Haftungsrisiko eingrenzen.  

    Aktuelle BGH-Entscheidung verschärft das Haftungsrisiko

    Ein mit den Leistungsphasen (Lph) 1 bis 8 nach § 15 HOAI beauftragter Architekt machte gegenüber seinem Auftraggeber Honoraransprüche geltend. Der Bauherr weigerte sich und hielt dem Architekten seinerseits eine Reihe von Mängeln vor:  

     

    • Der Architekt habe die RWA- und Lüftungskuppel nicht ausreichend dimensioniert.
    • Er habe die Kuppeln einbauen lassen, ohne die Hauptwindrichtung zu beachten.
    • Der Architekt habe die Zuleitung für einen bauaufsichtlich geforderten Löschteich zu groß dimensioniert.
    • Er habe vergessen, einen Schieber zu planen, der das Eindringen von Löschwasser in den Sprinklerkeller verhinderte.

     

    Planer wehrt sich

    Der Architekt verteidigte seinen Honoraranspruch. Er führte dazu ins Feld:  

     

    1. Der Bauherr habe die Mängel niemals gegenüber dem Architekten gerügt. Schon aus diesem Grund wären die Schadenersatzansprüche gegenstandslos.