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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Haftung

    Bauleiter ist für voreilige Anweisungen verantwortlich

    | Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main konkretisiert Ihre Haftung als Bauleiter für Angaben bzw. Anweisungen gegenüber Handwerkern. Im konkreten Fall hatte ein Architekt dem Fliesenleger mitgeteilt, er habe die Verlegereife des Estrichs zusammen mit dem Estrichleger geprüft. Der Boden sei zur Verlegung freigegeben. Der Fliesenleger hatte sich auf die Auskunft verlassen und seine Arbeiten ausgeführt. Nachher stellte sich heraus, dass der Estrich noch nicht ausgetrocknet war. Der Architekt wies die Schuld für den Schaden von sich: Jeder Unternehmer sei selbst für das Gelingen seines Werks verantwortlich. Baue er auf der Vorleistung eines anderen Gewerkes auf, müsse er selbstständig prüfen, ob sie sich als Grundlage seiner Arbeiten eigne und gegebenenfalls Bedenken anmelden. Das ist normalerweise unzutreffend. Das OLG sah das in dieser Situation jedoch anders: Der Handwerker sei von der eigenen Prüfpflicht befreit, wenn der Architekt ihm wie im Urteilsfall fachliche Vorgaben mache. (Urteil vom 26.5.2003 Az: 17 U 227/01) |