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  • 01.09.2007 | Haftung

    Bauleitung haftet bei Unfällen im Zweifel immer

    Die Bauleitung ist nach wie vor uneingeschränkt für die Sicherheit auf deutschen Baustellen verantwortlich. Die Regeln der Baustellenverordnung, deren Einführung für viel Wirbel gesorgt hatten, reduzieren die Verantwortung der Bauleitung nicht. Somit ist von einer durchaus parallel verlaufenden Verantwortung auszugehen. Das zeigt ein Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem entschieden hat: Die Bauleiterin aus dem Architektenbüro hatte zur Kenntnis genommen, dass bei Verschalungsarbeiten am Dach eine Lücke von 4,5 m² gelassen wurde, weil die Bretter nicht ausreichten. Zum Feuchteschutz wurde diese Lücke mit einer Dachbahn abgedeckt. Am nächsten Tag stürzte ein mit anderen Arbeiten befasster Bauhandwerker in die „abgedeckte“ Lücke. Die Aussage des BGH lässt sich auf folgenden Nenner bringen: „Wenn seitens der Bauleitung Maßnahmen veranlasst werden, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, ist die Bauleitung haftbar zu machen. Die Bauleitung hätte die Arbeiten im gefährdeten Bereich untersagen müssen.“ (Urteil vom 13.3.2007, Az: VI ZR 178/05) (Abruf-Nr. 071687)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112302